Rechtsanwaltskanzlei Nobis

Wirtschaftsstrafrecht / Wirtschaftsstrafverfahren

WirtschaftstrafrechtFür den Bereich des Wirtschaftsstrafrechts sind häufig bei den Staatsanwaltschaften und bei Gerichten eigene Abteilungen eingerichtet. Gewöhnlich ist jede Staatsanwaltschaft für die Verfolgung aller Straftaten zuständig, die „im Bezirk des Gerichts […], für das sie bestellt sind“ begangen wurden, § 143 Abs. 1 GVG. Für bestimmte Deliktstypen kann die Zuständigkeit jedoch gemäß § 143 Abs. 4 GVG über den Bezirk eines Land- oder Oberlandesgerichts hinaus auf eine Staatsanwaltschaft übertragen werden.

Diese ist bezüglich dieser Deliktstypen dann eine sogenannte Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Zweck der Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften ist unter anderem die Spezialisierung der Behörde auf die Verfolgung von Deliktstypen, die besondere Sachkenntnis verlangen. In Wirtschaftsstrafsachen wird diese besondere Sachkunde verlangt, so dass in diesem Bereich sehr häufig Schwerpunktstaatsanwaltschaften gebildet werden.

Schon aus dem Grund der „Waffengleichheit“, um den hoch spezialisierten Staatsanwaltschaften und Strafkammern eine mindestens gleichwertige Verteidigung entgegenzusetzen, ist jedem Beschuldigten dringend anzuraten, Strafverteidiger zu wählen, die über das spezielle Wissen im Wirtschaftsstrafrecht und über die notwendigen entsprechenden Erfahrungen in diesem Bereich verfügen. Wir sind davon überzeugt, dass unser Team von Strafverteidigern, welches in unserem Hause die Wirtschaftsstrafsachen bearbeiten, die besonderen Voraussetzungen, die ein Beschuldigter an seine Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen stellen muss, erfüllt.
Aus unserer Sicht braucht man für eine gute Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht nicht nur fundierte juristische Kenntnisse im Strafrecht und Strafprozessrecht, die die Grundlage jeder Verteidigung bilden, sondern zusätzlich auch:

  • die entsprechende Erfahrung in Wirtschaftsstrafverfahren
  • die notwendige „Man-Power“ (sofern das konkrete Mandat es erfordert, bearbeitet in der Kanzlei Nobis ein ausgewähltes Team von 3 Strafverteidigern den entsprechenden Fall). Wir halten auch diesen Punkt für sehr wichtig, denn auf der Seite der Staatsgewalt arbeiten spezialisierte und gut ausgebildete Staatsanwälte zusammen mit häufig nur für den konkreten Fall gebildete Sondereinheiten der Kripo. Um der Staatsgewalt in den teilweise sehr großen und aufwendigen Wirtschaftsstrafsachen auch von der „Man-Power“ ein entsprechendes Pendant entgegenzustellen, bearbeiten wir bei Bedarf die Wirtschaftsstrafsachen im Team.
  • Erfahrung im Wirtschaftsleben
    Wir sind davon überzeugt, dass fundierte juristische Kenntnisse und Erfahrung in Wirtschaftsstrafsachen zwar die notwendige Basis für eine Verteidigung in diesem Bereich bilden, aber zusätzlich sollte Ihr Verteidiger auch die wirtschaftlichen, buchhalterischen und bankspezifischen Abläufe in Unternehmen kennen. Ein Rechtsanwalt, der selber am Wirtschaftsleben teilnimmt, der selber schon wirtschaftliche Entscheidungen getroffen hat oder noch trifft, wird die Sachzusammenhänge in Wirtschaftssachen schneller und sachgerechter erfassen, als ein Rechtsanwalt, der das Wirtschaftsleben nur aus Büchern kennt.

Das Wirtschaftsstrafrecht bearbeitet bei uns folgendes Strafverteidiger-Team:

  • Herr Rechtsanwalt Nobis
  • Herr Rechtsanwalt Dr. iur Baumhöfener
  • Herr Rechtsanwalt Hirtz

Herr Rechtsanwalt Nobis gründete bereits vor seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt einen Handelsbetrieb, welcher innerhalb einiger Jahre in seinem Bereich zu den führenden Betrieben in Deutschland aufstieg. Auch als Alleininhaber der Rechtsanwaltskanzlei Nobis ist Herr Nobis als Entscheidungsträger täglich Mitten im Wirtschaftsleben. Er kennt alle Abläufe.

Herr Rechtsanwalt Hirtz ist im Aufsichtsrat (mittlerweile dort stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender) einer namhaften deutschen Bank und hat Erfahrungen und Einblicke nicht nur im Finanzsektor, sondern auch im Steuerstrafrecht.

Herr Rechtsanwalt Dr. iur Baumhöfener komplettiert das Wirtschaftsstrafrechts-Team. Auch Herr Dr. Baumhöfener kennt das Wirtschaftsleben nicht nur von der theoretischen Seite, sondern auch als Entscheidungsträger in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Der Begriff „Wirtschaftsstrafrecht“ ist nicht gesetzlich definiert.

Wirtschaftsstrafrecht ist vielmehr der Sammelbegriff für alle Strafvorschriften, die im Bereich der Wirtschaft liegende Tatbestände unter Strafe stellen.

In § 74c Gerichtsverfassungsgesetz wird die Zuständigkeit der Wirtschaftskammer an einem Landgericht geregelt. Dort wird ein Kreis der Strafnormen genannt, die zum Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer zählen. Die Vorschrift bestimmt, welche Straftaten wegen der besonderen Beziehung zum Wirtschaftsleben vor einem Richtergremium mit besonderen Kenntnissen wirtschaftlicher Abläufe und Vorschriften verhandelt werden müssen. Kernbereiche des Wirtschaftsrechts sind:

  • Unterschlagung
  • Gewerbsmäßiger Betrug und Computerbetrug
  • Korruption
  • Geldwäsche
  • Falschbilanzierung
  • Insolvenzverschleppung
  • Steuerstrafrecht
  • Subventionsbetrug
  • Insiderhandel
  • Diebstahl geistigen Eigentums
  • Industriespionage
  • Straftaten gegen den unlauteren Wettbewerb
  • Untreue

Insbesondere bei dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung, aber auch bei Steuerstraftaten, Entlastung bei Bilanz – und Buchführungsmanipulationen, Bankrottstraftaten usw., ist es für uns als Ihre Strafverteidiger im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts oft notwendig, ein Sachverständigengutachten einzuholen, welches Sie von den erhobenen Vorwürfen entlastet.

Wir arbeiten im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts seit vielen Jahren mit anerkannten öffentlich bestellten Sachverständigen zusammen, um alle Möglichkeiten einer Entlastung auszuschöpfen. Die Gutachten sind selbstverständlich gerichtsverwertbar.

Für die Bekämpfung vor allem in diesen Feldern wurden in einigen Bundesländern spezielle Einheiten der Staatsanwaltschaft geschaffen, die sogenannten „Schwerpunktstaatsanwaltschaften“. Gut ausgebildet und spezialisiert im Wirtschaftsstrafrecht werden sie nicht nur auf Strafanzeigen hin tätig, sondern auch von Amts wegen (niedergelegt in § 160 Abs. 1 der Strafprozessordnung). Spektakuläre Einzelfälle (z.B. Mannesmann-Prozess, VW-Korruptionsaffären usw.) zeigen, dass die durch Wirtschaftsstraftaten verursachten Schäden immens sein können.

Eine gute Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht setzt nicht nur fundiertes juristisches Wissen mit (Wirtschafts-)Strafrecht und im Strafprozessrecht, sondern auch eigene Erfahrung im Wirtschaftsleben voraus.


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Gerne beraten wir Sie vorab telefonisch und teilen Ihnen mit, welche weiteren Schritte notwendig wären.


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