Rechtsanwaltskanzlei Nobis

Steuerstrafverfahren

SteuerstrafrechtBei Steuerstraftaten geht es meistens um die Steuerhinterziehung, die gem. § 370 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft werden kann.

Wenn Steuern hingegen „nur“ leichtfertig verkürzt werden, so handelt es sich dabei um einen Verstoß gegen § 378 der Abgabenordnung (AO). Dieser Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Erst wenn die Steuerverkürzung vorsätzlich begangen wird, handelt es sich um eine Steuerhinterziehung, welche – wie oben bereits erwähnt – nach § 370 AO eine Straftat darstellt und mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft werden kann.

Dabei gilt es zu beachten, dass bereits die versuchte Steuerhinterziehung strafbar ist.

Steuerstraftaten werden auf Seiten des Staates von spezialisierten Abteilungen verfolgt. Eine gezielte Verteidigung durch einen Strafverteidiger erfordert Spezialkenntnisse des Steuer- und Steuerstrafrechts neben den Kenntnissen des allgemeinen Straf- und Strafprozessrechts.

Bei Steuerstrafverfahren muss der Rechtsanwalt, der Ihre Verteidigung übernimmt, vertiefte Kenntnisse von zwei völlig verschiedenen Rechtsgebieten haben: dem Steuerrecht und dem Strafrecht / Steuerstrafrecht. Deshalb ist dringend anzuraten, sich so früh wie möglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, der über die entsprechenden Kenntnisse im Steuer- und Steuerstrafrecht verfügt. Insbesondere, da neben dem Steuerstrafverfahren in der Regel auch ein Besteuerungsverfahren geführt wird. Aus der Natur der Sache ergibt sich jedoch, dass bevor eine Steuerhinterziehung strafrechtlich festgestellt werden kann, überhaupt erst einmal festgestellt werden muss, ob und in welcher Höhe Steuern hätten gezahlt werden müssen und – dies ist für die Berechnung der (Straf-)Zinsen wichtig – für welchen Zeitraum. Die Kanzlei „NOBIS – Rechtsanwälte für Strafrecht“ berät und vertritt Sie in Steuerstrafverfahren umfassend und mit den für diese Verfahren notwendigen speziellen Fachkenntnisse und der notwendigen Erfahrung.

Gleichgültig, ob bei einer Steuerstraftat nun die Staatsanwaltschaft oder das Finanzamt für Steuerstrafsachen aktiv wird, sollten Sie so früh wie möglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.

Nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern in Steuerstrafverfahren auch die Steuerfahndung, können sämtliche Räume (Wohnung, Garage, Keller, Büro, etc.) des Beschuldigten durchsuchen, sofern ein entsprechender Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Hier muss und kann Ihr Strafverteidiger/ Ihre Strafverteidigerin eingreifen. Angaben – gleich welcher Art – sollten Sie in keinem Fall abgeben, bevor Sie sich mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht beraten haben. Es ist Ihr gutes Recht zu schweigen. Bis zum Eintreffen Ihres Rechtsanwaltes sollten Sie in jedem Fall schweigen. Ob auch danach vom Schweigerecht weiterhin Gebrauch gemacht wird, entscheiden wir dann vor Ort.

Nach Begehung einer Steuerstraftat besteht dennoch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit zu erlangen. Die Voraussetzungen, Ausschlussgründe, Probleme und Verhaltensregeln bei einer strafbefreienden Selbstanzeige sollten Sie mit uns bei einem persönlichen Gespräch klären, denn nicht jede Selbstanzeige führt automatisch zu einer Straffreiheit. Keinesfalls sollten Sie diese selbst ohne vorhergehende kompetente Beratung vornehmen.

Ferner sollten Sie sich im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit Ihrem Strafverteidiger/ Ihrer Strafverteidigerin darüber informieren lassen, ob die Steuerhinterziehung nicht bereits verjährt ist, wobei die verschiedenen Verjährungsfristen zu beachten sind. Insbesondere ist dabei auf die neuen Verjährungsfristen zu achten, welche durch das Jahressteuergesetz 2009 in § 169 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung große Veränderungen gebracht haben.

Kaum ein juristisches Gebiet ändert sich derart schnell wie das Steuerrecht und das Steuerstrafrecht. Ein Rechtsanwalt für Strafrecht, der seriös am Fall arbeitet, muss selbstverständlich stets auf dem Stand der aktuellen Rechtssprechung sein. Wir verfügen über eine umfassende Fachbibliothek und über eine zielgerichtete Rechtssprechungsdatenbank, so dass wir stets über alle aktuellen Entscheidungen informiert sind.

Der Bundesgerichtshof hat z.B. im Jahre 2008 einen gewissen Rahmen für die Bestrafung von Steuerhinterziehern festgelegt. Dabei spielt die Höhe der hinterzogenen Steuern, also der Schaden, eine maßgebliche Rolle bei der Bemessung. Danach ist grundsätzlich von folgender Staffelung auszugehen:

  • Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe: Dies wird in der Regel bei Schäden unter 100.000 EURO verhängt, wobei unter 50.000 EURO wohl nur Geldstrafen verhängt werden.
  • In einem besonders schweren Fall kann sogar eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren verhängt werden. Dies ist in der Regel ab 100.000 EURO der Fall. Ab einem Schaden von 1.000.000 EURO ist sogar mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen, welche in dieser Höhe auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Selbst wenn es nur zu einer Geldstrafe kommt, gilt es zu bedenken, dass bereits ab einer Geldstrafe von 91 Tagessätzen dies eintragungspflichtig für das Bundeszentralregister ist und somit eine eingetragene Vorstrafe besteht.

Weitere Links zu diesem Thema:

In der Schweiz ist die Steuerhinterziehung keine Straftat. Hier wird zwischen der Steuerhinterziehung (lediglich mit Buße bedrohte Übertretung) und dem Steuerbetrug unterschieden. Lediglich der Steuerbetrug ist in der Schweiz eine Straftat. Auf Druck der OECD, EU, und verschiedener Länder wie Deutschland, Frankreich, USA sollen die Schweizer Banken neu unter Relativierung des Bankgeheimnisses auf begründeten Verdacht hin auch Informationen über Steuerhinterziehung an ausländische Behörden (bezogen auf Steuerflucht von deren Staatsangehörigen) liefern. Wie dies in der Praxis letztlich gehandhabt wird, wird die Zukunft zeigen.
Das Steuerstrafrecht ist eine komplexe, sich stets ändernde und schwierige Materie. Die Rechtsanwaltskanzlei „NOBIS – Rechtsanwälte für Strafrecht“ ist seit vielen Jahren in diesem Bereich tätig.

In allen Straffällen beantragen wir zuerst Akteneinsicht und lassen uns die Akten von den Ermittlungsbehörden oder dem Gericht schicken. Ein gewissenhaftes Bearbeiten der Akten folgt anschließend (eine der Kernarbeiten eines Rechtsanwaltes für Strafrecht).

Abhängig vom Ergebnis der Ermittlungen werden wir für Sie hart streiten und verhandeln oder (sofern das Ergebnis der Ermittlungen keinen Verteidigungsspielraum mehr zulässt) werden wir versuchen, mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren, denn eine gute Zusammenarbeit mit den Behörden drückt die Strafe.


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