Sexualstrafverfahren
Als Sexualstraftaten werden alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bezeichnet. Diese Vergehen und Verbrechen sind im StGB in den §§ 174-184 ff kodifiziert.
Im Falle einer Verurteilung für eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung droht dem Täter zumeist eine Freiheitsstrafe. Geldstrafen werden bei dieser Deliktgruppe kaum verhängt – eine Ausnahme bilden hier die Exhibitionisten.
Darüber hinaus können auch Maßregeln zur Besserung und Sicherung angeordnet werden. Darunter fallen nach § 68 StGB die Führungsaufsicht und die nachfolgend beschriebenen Unterbringungsmöglichkeiten. Ist der Täter nach § 20 StGB schuldunfähig oder liegt eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher vor, kann er laut § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. im Maßregelvollzug untergebracht werden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Sinne des § 66 StGB ist dann möglich, wenn von dem Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. In dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten wurde festgelegt, dass ab 2003 ein Sexualstraftäter in eine sozialtherapeutische Anstalt auch gegen seinen Willen verlegt wird, wenn “die Behandlung … angezeigt ist”.
Aufgrund ihrer hohen Präsenz in den Medien und der erheblichen Tatfolgen erregen Sexualstraftaten eine hohe öffentliche Aufmerksamkeit, was oft zu einer Politisierung führt (beispielsweise im Rahmen von Auseinandersetzungen über den genetischen Fingerabdruck oder die nachträgliche Sicherungsverwahrung).
Als Opfervertreter sehen wir unsere Aufgaben darin, für ein dem Opfer gegenüber schonendes Verfahren zu sorgen und dazu beizutragen, dass der wahre Täter seine gerechte Strafe bekommt.
Als Täter vertreten wir Sie vorurteilsfrei.
Die Beherrschung der Aussagepsychologie und der Technik der Zeugenbefragung trägt wesentlich zum Erfolg bei Sexualstrafdelikten bei.
Bei uns werden Sie ausnahmslos nur von auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwälten vertreten, die Erfahrung mit Sexualstrafdelikten haben.
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Gerne beraten wir Sie vorab telefonisch und teilen Ihnen mit, welche weiteren Schritte notwendig wären.

bei Festnahme, Verhaftung, Durchsuchung etc.
