Rechtsanwaltskanzlei Nobis

Betäubungsmittelstrafrecht: Strafen

Strafen im BetäubungsmittelstrafrechtMit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe wird gemäß § 29 BtMG derjenige bestraft, der Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, erwirbt oder mit ihnen Handel treibt. Mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr – 15 Jahren wird gemäß § 29a BtMG derjenige bestraft, der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge herstellt, abgibt, besitzt oder mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt.

Die “nicht geringe Menge” bestimmt die Rechtsprechung dabei nicht nach der Gewichtsmenge, sondern nach dem Wirkstoffgehalt, der Zahl der toxischen Dosen und der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel. Bei Cannabis z.B. beginnt die “nicht geringe Menge” bei 7,5 g des Wirkstoffes THC (Tetrahydrocannabinol), was bei “gutem Stoff” eine Bruttogewichtsmenge von 400 g entspricht.

Mit Freiheitsstrafe zwischen 2 Jahre – 15 Jahre wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge einführt.

Wenn der Mandant also 400 g Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt über 7,5 g THC in den Niederlanden erwirbt und dann nach Deutschland fährt, muss mit einer Bestrafung von mindestens 2 Jahren rechnen.

Eine Freiheitsstrafe über 2 Jahre ist nicht mehr bewährungsfähig.

Sollte der Richter bei einem solchen Verstoß daher zu einem Urteil von z.B. 2 Jahren 1 Monat kommen, so könnte diese Strafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Dieses Beispiel soll verdeutlichen, mit welcher Wucht die Staatsgewalt bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zuschlägt.

Oftmals bleibt es aber nicht nur bei den Sanktionen nach dem Betäubungsmittelgesetz. In Betracht kommen auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, das Berufsverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Zurück zum Betäubungsmittelstrafrecht


Rufen Sie uns an:

  • 0201 / 8 94 52 85(Essen)
  • 0211 / 4 29 97 16(Düsseldorf)
  • 02163 / 57 20 97 - 0(Mönchengladbach / Brüggen)
  • 040 / 822 18 637 0(Hamburg)
  • 069 / 710 45 652 1(Frankfurt)

Gerne beraten wir Sie vorab telefonisch und teilen Ihnen mit, welche weiteren Schritte notwendig wären.


Notruf